Verein
für authentische
sorbische Volksmusik e.V.
( k serbskej werziji )

SATZUNG

§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen
Towarstwo za staru serbsku ludowu hudźbu z.t.
Verein für authentische sorbische Volksmusik e.V.
Kürzel: TSLH

Er hat seinen Sitz in Bautzen.

Der Verein ist im Vereinsregister Bautzen eingetragen.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck

Der Zweck des Vereins besteht in der Wiederbelebung sorbischer/wendischer Volksmusik, Volkstänzen und Volksmusiktraditionen.

Dieses soll vor allem durch intensive Jugendarbeit im Rahmen einer „Volksmusikschule“ erfolgen, welche in Form von Projekten durchgeführt wird.

Die „Volksmusikschule“ soll allen Interessenten offen stehen.

Vor allem sollen das Spiel auf Volksmusikinstrumenten sowie authentische Spielweisen und Gesangstechniken gelehrt werden.

Zu diesem Zweck soll weitere Forschung initiiert werden.

Alte Volkstänze sollen durch Quellenerschließung und Vergleichsforschung rekonstruiert und wiederbelebt werden.

Angestrebt wird die Belebung und Wiedereinführung alter Traditionen, in deren Rahmen die traditionelle Volksmusik eine wichtige Rolle spielte.

Zur Erfüllung des Vereinszwecks werden in- und ausländische Kontakte genutzt, auf- und ausgebaut.

§ 4 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

Die Vereinstätigkeit ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.

§ 5 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche Personen unabhängig vom Wohnsitz und Staatsangehörigkeit werden.

Juristische Personen können als Fördermitglied dem Verein beitreten.

Über die Aufnahme entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es grob den Vereinsinteressen zuwider handelt oder zuwider gehandelt hat.

Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand.

§ 8 Mitgliedsbeitrag

Die Mitglieder sind zur Zahlung des Jahresbeitrags verpflichtet. Er ist für das laufende Geschäftsjahr im Voraus zu entrichten. Einzelheiten werden in der Beitragsordnung geregelt.

§ 9 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich i. S. des § 26 BGB durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.

3. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam.

4. Der Vorstand kann Kommissionen für die Verwirklichung von Aufgaben/Beschlüssen einsetzen.

5. Der Vorstand wird alle 2 Jahre neu gewählt.

6. Der Vorstand führt seine Geschäfte bis zum Abschluss der Wahl eines neuen Vorstandes fort.

7. Beschlußfähigkeit besteht bei Anwesenheit von 3 Mitgliedern des Vorstandes. Darunter müssen der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende sein. Beschlüsse werden durch einfache Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei seiner Abwesenheit die seines Stellvertreters.

8. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann auf der nächsten Mitgliederversammlung nachgewählt werden.

§ 11 Mitgliederversammlung

1. Mindestens zweimal jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt, davon eine Hauptversammlung.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 4 Wochen einzuberufen, wenn entweder 10 % der Mitglieder dies beim Vorstand beantragt oder der Vorstand selbst dies mehrheitlich beschlossen hat.

3. Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt durch eine schriftliche Einladung. Sie soll den Mitgliedern unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 4 Wochen vorher zugehen.

4. Die Hauptversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

5. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht gesetzlich oder durch Satzung eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist.

6. Eine Satzungsänderung erfordert eine Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.

7. Über die Mitgliederversammlung ist durch einen vom Vorsitzenden zu bestimmenden Protokollführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen, die als Anlage dem Protokoll beizufügen ist.

8. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Formen der Mitarbeit in Vereinigungen, die den Zielen dieses Vereins nahekommen.

§ 12 Kassenprüfer

Der Verein hat 2 Kassenprüfer, die gemeinsam mit dem Vorstand auf 2 Jahre gewählt werden.

Die Kassenprüfer sind verpflichtet, mindestens einmal im Jahr und auf Verlangen des Vorstandes jederzeit die Kasse und das Kassenbuch sowie die Belege zu prüfen.

Über das Ergebnis der Prüfung haben die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung und dem Vorstand Bericht zu erstatten.

§ 13 Auflösung des Vereins

1. Ist der Verein außerstande seinen Zweck zu erfüllen, so kann durch eine eigens dafür einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder eine Auflösung beschlossen werden.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an eine noch zu bestimmende gemeinnützige Stiftung zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke auf dem Gebiet der Förderung der sorbischen Kultur in Verbindung mit der sorbischen Sprache.

§ 14 Inkrafttreten

Die vorliegende Satzung tritt mit Bestätigung durch das Amtsgericht in Kraft.

© jan budar media | Bautzen-Gedichte von Benno Budar